Zwergrauhaarteckel von den Argoatjägern FCI, züchten aus Leidenschaft

EU Verordnungen zum Thema Hundefutter - Was ist erlaubt, was wurde verboten

Ausschnitte der im September 2010 in Kraft getretenen Verordnung

KAPITEL 4

KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND VERPACKUNG

Artikel 11

Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere a) hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist, b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen,

Artikel 14

Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

(1) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäß Artikel 11 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird. (2) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt

Artikel 15

Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen

Ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden: a) die Futtermittelart: „Einzelfuttermittel“, „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“;


 f) die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe“, gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß dem Rechtsakt, mit dem der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde;

Artikel 19

Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel

Auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln ist eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über a) die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und b) die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.

ANHANG III

Verzeichnis der Materialien gemäß Artikel 6, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

Kapitel 1: Verbotene Materialien

1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, unabhängig von jeglicher Art der Verarbeitung oder Beimischung; 2. mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle; 3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse; 4. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 1 ); 5. alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ( 2 ) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers; 6. fester Siedlungsmüll, wie z. B. Hausmüll; 7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie. Kapitel 2: Materialien, die einer Einschränkung unterliegen DE 1.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 229/19 ( 1

ANHANG IV

Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5

1. Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, sollten die in Absatz 2 festgelegten Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen. 2. Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von der angegebenen Zusammensetzung in der Weise abweicht, dass sein Wert gemindert wird, sind folgende Toleranzen zulässig: a) bei Rohprotein, Zucker, Stärke und Inulin: — 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr, — 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 30 %, — 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %; b) bei Rohfaser, Rohölen und -fetten: — 2,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr, — 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 15 %, — 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %; c) bei Feuchte, Rohasche, salzsäureunlöslicher Asche und Chloriden — berechnet als NaCl — Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säurezahl und bei petroletherunlöslichen Substanzen: — 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr, — 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis weniger als 15 % (15), — 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2); d) beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %; e) bei Futtermittelzusatzstoffen ( 1 ): — 10 % bei angegebenem Gehalt von 1 000 Einheiten oder mehr, — 100 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 500 bis weniger als 1 000 Einheiten, — 20 % bei angegebenem Gehalt von 1 bis weniger als 500 Einheiten, — 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 0,5 bis weniger als 1 Einheit, — 40 % bei angegebenem Gehalt von weniger als 0,5 Einheiten. Diese Toleranzen gelten auch für den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Mischfuttermitteln. 3. Solange die festgelegten Höchstgehalte bei den einzelnen Futtermittelzusatzstoffen nicht überschritten werden, kann die Abweichung vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der jeweiligen Toleranz gemäß Absatz 2 gehen. 4. Bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen entspricht der zulässige obere Grenzwert dem festgelegten Höchstgehalt. DE L 229/20 Amtsblatt der Europäischen Union 1.9.2009


 ANHANG VII

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I: Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1. Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:

a) Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für jede beliebige Zieltierart festgelegt ist,

b) Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,

c) Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. 2. Abweichend von Absatz 1 kann für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungsmittel“, „Antioxidationsmittel“ und „Farbstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäß Absatz 1 von der für die Kennzeichnung zuständige Person auf Anfrage des Käufers mitgeteilt. 3. Die Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und die zugesetzte Menge des Futtermittelzusatzstoffs sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist. 4. Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind. 5. In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der in Absatz 1 festgelegten Form oder teilweise angegeben werden. 6. Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben. 7. Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht. 8. Die für die Kennzeichnung zuständige Person stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben, einschließlich der vollständigen Angaben über alle verwendeten Futtermittelzusatzstoffe, überprüft werden kann. Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1 1.

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